Hat hingegen der Notar die Baubeschreibung in einem Bauträgervertrag nicht mit beurkundet, so ist der gesamte Vertrag unwirksam, sodass die Vertragsparteien ihre bisherigen beiderseitigen Leistungen zurückzugewähren haben. Etwaige Eintragungen im Grundbuch sind zu löschen. Möglich ist aber eine Neubeurkundung - nunmehr mit Baubeschreibung -, wenn beide Vertragsparteien nach wie vor den bislang unwirksamen Vertrag mit den gleichen Bedingungen immer noch wünschen. Für ältere Verträge besteht in der Regel kein Problem, weil Fehler im Rahmen der Beurkundung durch die Eintragung des Erwerbers im Grundbuch geheilt werden.
Ein ähnliches Problem wie mit der Baubeschreibung besteht mit Sonderwünschen des Erwerbers (zusätzliche Steck-dosen, andere Badewanne etc.). Auch hierbei ist Vorsicht geboten. Wenn die in der Baubeschreibung festgelegten Leistungen des Bauträgers nachträglich geändert werden sollen, müssen grundsätzlich alle Sonderwünsche beur-kundet werden, weil diese den Vertrag verändern. Einige Gerichte nehmen die Beurkundungspflicht nur bei wesentliche Änderungen an. Trotz allem sollten vorsichts-halber alle Sonderwünsche beim Notar ergänzend beur-kundet werden oder zumindest der Notar befragt werden, welche Änderungen geeiget sind, den Bauträgervertrag unwirksam zu machen. |