Kein Vorbehaltsurteil nach § 302 ZPO bei Gegenrechten aufgrund MängelnBGH, Urteil vom 24.11.2005 – VII ZR 304/04 – |
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Vorschrift aus der Zivilprozessordnung in Bauprozessen nur sehr eingeschränkt anwendbar ist, die es einem Gericht erlaubt, über eine Forderung bereits vorab zu entscheiden, auch wenn mit Gegenansprüchen aufgerechnet wurde. Typischer Fall im Bauprozess ist die Klage des Auftragnehmers auf Werklohnzahlung, gegen die sich der Auftraggeber mit dem Einwand von zu ersetzenden Kosten für die Beseitigung von Mängeln des Werks oder Fertigstellungsmehrkosten wehrt. Gemäß § 302 ZPO könnte das Gericht nun ein sogenanntes Vorbehaltsurteil aussprechen, wenn der Werklohn an sich unstreitig feststeht und nur die Aufrechnung mit den Gegenansprüchen zum Beispiel hinsichtlich des Vorhandenseins von Mängeln oder der Höhe der Kosten zu ihrer Beseitigung in Frage steht. Aus diesem Urteil könnte der Werkunternehmer dann vollstrecken. Zwar gibt es eine Schadensersatzverpflichtung, wenn dieses Urteil später so nicht bestehen bleibt, doch müsste der Kunde des Unternehmers zunächst die Nachteile der Vollstreckung hinnehmen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil v. 24.11.2005 – VII ZR 304/04 – (NJW 2006, 698) entschieden, dass ein Vorbehaltsurteil grundsätzlich ausgeschlossen ist, wenn der Besteller gegenüber der Werklohnforderung mit einem Anspruch auf Ersatz der Kosten der Mängelbeseitigung oder der Fertigstellung aus demselben Vertrag aufrechnet. |
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Quelle: Bundesgerichtshof![]() | Rechtsanwalt Volkmar Meyhöfer |