Zweimonatsfrist für Prüfung der Schlussrechnung auch im ProzessBGH, Urteil vom 8. 12. 2005 - VII ZR 50/04 |
Der Bundesgerichtshof hat erneut seine Rechtsprechung bestätigt, nach der unter Geltung der VOB/B Einwendungen gegen eine Schlussrechnung innerhalb von zwei Monaten erhoben werden müssen. Damit bleibt das Gericht bei der Linie, die bereits in den Urteilen vom 23.09.2004 - VII ZR 173/03 – und vom 27.11.2003 - VII ZR 288/02 – aufgestellt wurde.
Beruft sich der Auftraggeber erst nach dieser Frist auf die fehlende Prüffähigkeit der Rechnung, so hindert diese allein nicht die Fälligkeit der Forderung aufgrund dieser Rechnung.
In seinem Urteil stellt der Bundesgerichtshof klar, dass diese zweimonatige Frist für die Prüfung auch dann gilt, wenn eine Schlussrechnung erst im Prozess vorgelegt wird. Wurde eine Zahlungsklage etwa vorher auf Abschlagsrechnungen gestützt und wird nun erstmals die Schlussrechnung präsentiert, muss die andere Partei auch während des gerichtlichen Verfahrens innerhalb der zwei Monate eine mangelnde Prüffähigkeit rügen.
Quelle: Bundesgerichtshof![]() | Rechtsanwalt Volkmar Meyhöfer |