a) Leistungen zur Grundlagenermittlung (Leistungsphase 1), Vorplanung (Leistungsphase 2) und Entwurfsplanung (Leistungsphase 3) werden nicht allein deshalb Gegenstand eines Architektenvertrages über Leistungen bei Gebäuden, weil sie einen der übertragenen Leistungsphase 4 des § 15 HOAI notwendig vorangehenden Entwicklungsschritt darstellen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 23. November 2006 - VII ZR 110/05, BauR 2007, 571 = NZBau 2007, 180 = ZfBR 2007, 235).
b) Zur Verpflichtung eines Architekten, den notwendigen Schutz gegen drückendes Grundwasser zu planen.
Tatbestand:
Im Revisionsrechtszug verlangt nur noch der Kläger zu 1 (künftig nur: der Kläger) vom beklagten Architekten Schadensersatz wegen eines Planungsfehlers.
Der Kläger beauftragte im Jahre 1993 den Beklagten "zumindest" mit der Genehmigungsplanung, der Statik und den Nachweisen für Wärme-, Schall- und Brandschutz für ein in der Nähe des Rheins gelegenes Sechsfamilienhaus in V. zum Festpreis von 25.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer. In der Auftragsbestätigung vom 2. Juni 1993 bedankt sich der Beklagte für die Erteilung des Auftrags "zur Erstellung der Bauantragsunterlagen + stat. Berechnung …".
Der Beklagte erbrachte Leistungen zur Genehmigungs- und Tragwerksplanung. Die Planung befasst sich nicht mit dem Schutz gegen drückendes Grundwasser. In den vom Beklagten verfassten Erläuterungen zur statischen Berechnung vom 7. September 1993 findet sich formularmäßig der Hinweis, dass ein Bodengutachten nicht vorliege und die (vorausgesetzte) Baugrundannahme vor Baubeginn vom ausführenden Unternehmer und der Bauleitung allein verantwortlich zu überprüfen sei. Werde schlechterer Baugrund angetroffen, seien die Fundamente entsprechend umzubemessen.