Bei der Genehmigungsplanung werden dem Architekten nicht automatisch die Leistungsphasen 1 bis 4 vergütetBGH, Urteil vom 06.12.2007 - VII ZR 157/06 - |
Von dieser übernommenen werkvertraglichen Verpflichtung konnte sich der Beklagte nicht durch einseitigen formelhaften Hinweis freizeichnen, die Baugrundannahme sei vor Baubeginn vom ausführenden Unternehmer und von der Bauleitung allein verantwortlich zu überprüfen. c) Es steht fest, dass ein Schutz gegen drückendes Grundwasser erforderlich war, weil die Kellersohle 23,39 Meter über NN liegt und der höchste Grundwasserstand im Jahre 1958 24,66 Meter über NN gelegen war. Die Planung des Beklagten sah einen Schutz dagegen nicht vor. Sie ist fehlerhaft. Gegen seine Haftung aus § 635 BGB kann der Beklagte nicht einwenden, den Kläger treffe ein Mitverschulden, weil er selbst für Abdichtungsmaßnahmen habe Sorge tragen müssen. Der Kläger hatte gegenüber dem Beklagten keine Verpflichtung mit diesem Inhalt. 2. Die Revision des Beklagten beanstandet zu Recht, dass ihm das Berufungsgericht die hilfsweise erklärte Aufrechnung mit einem Honoraranspruch für die Phasen eins bis vier des § 15 Abs. 1 HOAI und für die Phase vier des § 64 HOAI versagt hat. Das Berufungsgericht hat richtig erkannt, dass die Aufrechnung des Beklagten mit Honoraransprüchen zulässig war, weil sie unter einer innerprozessualen Bedingung stand. Unzutreffend ist jedoch seine Annahme, die Bedingung sei nicht eingetreten. Insofern nimmt das Berufungsgericht an, der Beklagte habe nur für den Fall, dass er nach tatrichterlicher Feststellung mit einer Vollarchitektur beauftragt worden sein sollte, den hieraus resultierenden Anspruch zur Aufrechnung gestellt. Das trifft nicht zu. Nach dem Vortrag des Beklagten und dem (mit Beschluss vom 11. August 2006) berichtigten Tatbestand hat sich der Beklagte für den Fall, dass das Berufungsgericht von einem Schadensersatzanspruch des Klägers ausgehen sollte, dessen Vortrag zu eigen gemacht, dieser habe ihn mit der Vollarchitektur beauftragt. Der Beklagte hat weiter hilfsweise sein Architektenhonorar auch für die Erbringung der Leistungsphase eins bis vier des § 15 Abs. 1 HOAI geltend gemacht, falls das Gericht ihn nur in diesem Umfang für beauftragt halten sollte. Der Beklagte hat somit auch hilfsweise mit einem Honorar für die Beauftragung mit den Phasen eins bis vier des § 15 Abs. 1 HOAI aufgerechnet. Ob und inwieweit der Beklagte mit den Leistungen der Phasen eins bis drei des § 15 Abs. 1 HOAI beauftragt war und diese erbracht hat, kann auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden. Nach dem Vortrag des Beklagten, der zu seinen Gunsten im Revisionsverfahren zu Grunde zu legen ist, könnte er unter Berücksichtigung einer unstreitigen Zahlung von 29.900 DM (= 15.284,63 €) brutto noch in Höhe von 5.580,63 € aufrechnen. |
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Quelle: Homepage des BGH![]() | Rechtsanwalt Volkmar Meyhöfer |