1. Die im Rahmen eines förmlichen Verfahrens vorgeschriebene Rügeobliegenheit findet nicht außerhalb eines solchen Anwendung.
2. Es liegt nahe, in Übereinstimmung mit dem BayObLG und dem VGH Kassel daran festzuhalten, dass es sich bei städtebaulichen Verträgen und darin enthaltenen Bauverpflichtungen nicht um vergaberelevante "Beschaffungsmaßnahmen" handelt.
3. Besteht ein Vertragswerk aus einem Kaufvertrag, einer Baukonzession und einer Dienstleistungskonzession und liegt der Schwerpunkt der Vertragsgestaltung im Bereich der nicht ausschreibungspflichtigen Dienstleistungskonzession, so ist das Vergaberecht nicht anwendbar.
Aus den Gründen:
I. 1. Die Antragsgegnerin, die Stadt X, hatte von der Y-AG im Bereich des Bahnhofgeländes in Z größere Grundstücksflächen erworben. Im Rahmen eines allgemeinen Entwicklungskonzepts beschäftigte sie sich in der Folgezeit unter anderem auch mit der Entwicklung dieses Areals. In einer von der Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung (GMA) erarbeiteten Innenstadtkonzepts wurde empfohlen, auf einem Teil der Grundstücke einen großflächigen Lebensmittelverbrauchermarkt anzusiedeln.
Am 30.5.2005, nach längerer Vorbereitungsphase, entschied sich der Gemeinderat schließlich dazu, das Konzept umzusetzen. Das Gelände sollte entsprechend überplant und an einen Investor veräußert werden. Kosten durften auf die Antragsgegnerin keine zukommen.