Kommunale Grundstückskaufverträge sind nicht ausschreibungspflichtigBeschluss der Vergabekammer Baden-Württemberg vom 07.03.2008 - 1 VK 1/08 - |
Der Schwerpunkt der Vertragsgestaltung lag somit eindeutig im Bereich der nicht ausschreibungspflichtigen "Dienstleistungskonzession". Die Errichtung der Gebäude war zwar auch notwendig, um das Gesamtkonzept zu verwirklichen, aber dennoch lag hier keinesfalls der Schwerpunkt. Auch ohne eine vertragliche Verpflichtung zur Errichtung der Gebäude, wenn also nur der Verkauf des Grundstücks und die Verpflichtung zum Betrieb eines SB-Marktes vereinbart worden wäre, wäre das Gesamtkonzept aufgegangen, zumal die Antragsgegnerin entsprechend den Festsetzungen eines Bebauungsplanes eine entsprechende Bauverpflichtung hätte aussprechen können. Die Kammer gelangt somit zum Ergebnis, dass nicht von der Beschaffung einer Bauleistung in Form einer Baukonzession auszugehen ist. 4. Auf die Frage, ob der Antrag weiter mangels Erreichens des Schwellenwertes nach § 2 Abs. 4 VgV unzulässig ist, kommt es deshalb nicht mehr an. Allerdings geht die Kammer davon aus, dass nur die reinen Planungs- und Baukosten in Ansatz zu bringen sind, dass der Kaufpreis außer Betracht zu bleiben hat (vgl. auch OLG Düsseldorf v. 6.2.2008, Seite 26). Auch Baunebenkosten wie die Altlastenbeseitigung, Kosten für die Erstellung des Bebauungsplanes, Baugenehmigungsgebühren und dergleichen sind nicht zu berücksichtigen. 5. Ebenso kann dahinstehen, ob der Antrag analog § 58 VwGO unzulässig ist bzw. ob das Antragsrecht verwirkt ist. Ebenso kann offen bleiben, ob nach Sinn und Zweck des Nachprüfungsverfahrens die Zuständigkeit der Vergabekammer endet, wenn unter Verstoß von Vergaberecht geschlossene Verträge - auch wenn sie nichtig sein sollten - in wesentlichen Punkten bereits erfüllt sind. Sinn und Zweck von Nachprüfungsverfahren liegen darin, auf die Rechtmäßigkeit laufender förmlicher Verfahren zu achten. Zwar kann und muss die Vergabekammer auch darauf hinwirken, dass förmliche Vergabeverfahren durchgeführt werden, wenn solche vergaberechtswidrig unterbleiben. Es bestehen allerdings Zweifel, ob die Vergabekammer befugt ist, bei bereits abgewickelten oder in wesentlichen Punkten erfüllten Verträgen noch tätig zu werden. Es ist zweifelhaft, ob dem Vergaberechtschutz die Aufgabe zukommt, durch vergaberechtswidriges Verhalten geschaffene Fakten tatsächlicher Art letztlich wieder rückgängig zu machen. Das dürfte von § 114 Abs. 1 GWB nicht mehr gedeckt sein. 6. Nach alledem ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen. |
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![]() | Rechtsanwalt Volkmar Meyhöfer |