c) Letztlich braucht die Frage, ob bei den städtebaulichen Verträgen vom Grundsatz her überhaupt eine Beschaffung von Bauleistungen im Sinne des § 97 Abs. 1 bzw. § 99 Abs. 3 GWB vorliegt, im vorliegenden Fall nicht abschließend entschieden werden. Nach Ansicht der Kammer besteht im Hinblick auf die besondere Konstellation, die beim hier zu entscheidenden Fall vorliegt, schon deswegen keine Pflicht zur Anwendung des Vergaberechts.
Entscheidend ist, dass für die Auswahl des künftigen Auftrag-nehmers nicht maßgebend war, wer das "wirtschaftlichste" Angebot für die Planung und Ausführung der Bauleistung angeboten hatte. Das Vertragswerk untergliedert sich in drei Abschnitte, in einen Kaufvertrag, eine Baukonzession (folgt man der Ansicht der Antragstellerin) und einer Dienstleistungskonzession (überträgt man die Rechtsansicht der Antragstellerin auf die Verpflichtung, das SB-Warenhaus und den C-Markt zu betreiben). Was die Bauleistung anbelangt, hatte die Antragsgegnerin hierfür Eckpunkte vorgegeben, die ohnehin einzuhalten waren. Bei der Wertung wurde zwar dann zugunsten der Beigeladenen positiv herausgestellt, dass sich ihre Planung besser in das Stadtbild einfüge und dass sie einen Fassadenwettbewerb angeboten habe. Für die Entscheidung maßgebend waren indes die Höhe des für das Grundstück gebotenen Kaufpreises sowie die zusätzliche finanzielle Leistungen, wobei auch diese Punkte von nur eher untergeordneter Bedeutung waren. Wichtig erschien insoweit nur, dass die Antragsgegnerin frei von finanziellen Belastungen blieb. Entscheidend war hingegen die Bereitschaft, den C-Markt im Stadtzentrum zu übernehmen und zu betreiben. Entscheidend war die Magnetfunktion des Betreibers des SB-Marktes, hierbei insbesondere die angenommene bessere Angebotsvielfalt, die das Sortiment der Beigeladene zu 1 bot, die neue Preiswelt durch die Kombination des Angebots eines Vollsortimentes mit einem Discounter, die Zahl der Arbeitsplätze, die geschaffen werden und wesentlich auch die Art und den Umfang der Nutzung der Vorkassenzone durch Geschäftsinhaber der Stadt.
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