1. Geht der Sondereigentümer beim Austausch eines eigenen Fensters von einer eigenen Instandhaltungspflicht aus, so fehlt ihm der Fremdgeschäftsführungswille. Bei einem irrtümlich als Eigengeschäft geführten Geschäft greifen gemäß § 687 BGB die Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag nicht ein, vielmehr ist das Bereicherungsrecht maßgeblich.
2. Auch einem ausgeschiedenen Wohnungseigentümer, der die zwingend im Gemeinschaftseigentum stehenden Fenster erneuert hat, stehen Bereicherungsansprüche gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft zu.
Aus den Gründen:
I. Der Antragsteller war bis zum Jahre 1997 Eigentümer der damals noch mit der Nr. 411 bezeichneten Eigentumswohnung im 4. Obergeschoss des Hauses X. Die Antragsgegner sind Wohnungseigentümer der Hauses X.
Der Antragsteller verlangte von den Antragsgegnern erstinstanzlich die Erstattung vom € 2.502,47 nebst Zinsen als Ersatz für die von ihm gezahlten Kosten für den Einbau eines neuen großen Kunststofffensterelements in seiner vermieteten Einzimmerwohnung gemäß der Rechnung der Firma T vom 3.2.1997. Der Antragsteller veräußerte die Eigentumswohnung mit dem notariellen Kaufvertrag vom 17.1.1997. In § 1 Abs. 3 des notariellen Kaufvertrages ist bestimmt: "Der Verkäufer wird noch das zur Wohnung gehörende Fensterelement erneuern und zwar bis zum Übergabetag".