Wohnungseigentümer, der Fenster auswechselt, erhält von der WEG das Geld meist zurückHans. OLG Hamburg, Beschluss vom 05.09.2007 - 2 Wx 90/06 |
Ein Vorrang der Leistungsbeziehung zwischen dem Antragsteller und der Käuferin der Wohnung ist nicht gegeben. Der Senat folgt nicht der vom Landgericht vertretenen Ansicht, dass der Antragsteller für seine Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Fenstereinbau einen doppelten Ausgleich erhalte, nämlich zum einen durch den von der Käuferin entrichteten Kaufpreis und zum anderen von der Antragsgegnerin. Zwar ist davon auszugehen, dass die Erneuerung der Fenster kalkulatorisch Eingang in den Kaufpreis gefunden hat. Der Antragsteller hat jedoch zur Erneuerung des Fensterelements DM 4.256,00 zzgl. Mehrwertsteuer (Rechnung der Fa. T vom 3.2.97) aufgewandt. Wenn die Erneuerung der Fenster erforderlich war, ist die Gemeinschaft insoweit bereichert. Hätte der Antragsteller die Wohnung nicht veräußert, hätte er bei einer zwischenzeitlichen notwendigen Fenstererneuerung einen Zahlungsanspruch aus dem Eigentümerbeschluss vom 6.12.2004 herleiten können. Hätte der Antragsteller die Wohnung ohne Austausch des Fensterelements veräußert und hätte die neue Eigentümer in später auf die Basis des nichtigen Beschlusses vom 26.4.1989 eine notwendige Fenstererneuerung vorgenommen, hätte diese einen Zahlungsanspruch aus dem Eigentümerbeschluss vom 6.12.2004 gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Veräußerung der Wohnung steht nur mittelbar in Zusammenhang mit der Erneuerung der Fenster. Einen Vorrang vermag diese ganz andere Leistungsbeziehung der Veräußerung der Wohnung nicht zu begründen. Letztlich hat die Gemeinschaft mit ihrem Beschluss vom 6.12.2004 der Rechtslage Rechnung getragen. Wenn sie die Ansprüche aus ihrem Beschluss vom 6.12.2004 auf die zu diesem Zeitpunkt eingetragenen Eigentümer beschränkt hat, ändert dies nichts daran, dass ein Bereicherungsanspruch des aus der Gemeinschaft ausgeschiedenen Antragstellers gegen die Gemeinschaft erhalten bleibt... |
| [ Zurück 1 2 3 4 5 ] |
![]() | Rechtsanwalt Volkmar Meyhöfer |
![]() | Rechtsanwalt Dr. Ulf Hellmann-Sieg |
![]() | Rechtsanwalt Gero Tuttlewski |
![]() | Rechtsanwalt Dr. Ulrich Niere, Leitender Regierungsdirektor a.D. |