Bei der Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung darf das Interesse des Auftraggebers an einer vertraglich vereinbarten höherwertigen und risikoärmeren Art der Ausführung nicht deshalb als gering bewertet werden, weil die tatsächlich erbrachte Leistung den anerkannten Regeln der Technik entspricht.
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Nachbesserung, hilfsweise Minderung, Rückzahlung überzahlten Werklohns sowie Schadensersatzzahlung und Feststellung der Verpflichtung zu weiterer Schadensersatzleistung wegen mangelhafter Ausführung von Trockenbautrennwänden in Anspruch.
Die Beklagte wurde mit Vertrag vom 28. Januar 1998 von der Klägerin mit Trockenbauarbeiten beauftragt. Die Geltung der VOB/B war vereinbart.
Nach Nr. 1.19 des Leistungsverzeichnisses waren die WC-Trennwände aus beidseitig doppelt beplankten imprägnierten Gipskartonplatten herzustellen.
Als es nach Abnahme zu einem Wasserschaden kam, stellte die Klägerin fest, dass die Beklagte die Trennwände mit einer imprägnierten und einer unimprägnierten Gipskartonplatte je Wandseite beplankt hatte. Die Klägerin forderte die Beklagte ohne Erfolg zur Mängelbeseitigung auf. Das Landgericht hat den auf Nachbesserung gerichteten Hauptantrag der Klägerin abgewiesen und den Hilfsanträgen der Klägerin stattgegeben.