1. Der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss empfiehlt die VOB Teil B im Sinne von § 1 UKlaG. Die Empfehlung enthält keine Einschränkung hinsichtlich der Verwendung gegenüber Verbrauchern.*)
2. Wird die VOB Teil B gegenüber Verbrauchern verwendet, unterliegen ihre einzelnen Klauseln auch dann einer Inhaltskontrolle, wenn sie als Ganzes vereinbart ist.*)
3. Klauseln, die gemäß § 308 Nr. 5 und § 309 Nr. 8 b ff BGB den zwingenden Klauselverboten entzogen sind, können gemäß § 307 BGB unwirksam sein.*)
Tatbestand:
Der Kläger verlangt von dem Beklagten es zu unterlassen, mehrere in der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB Teil B) enthaltene Klauseln zur Verwendung gegenüber Verbrauchern zu empfehlen.
Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Er ist in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen. Der Beklagte, der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA), verfolgt satzungsgemäß den Zweck, Grundsätze für die sachgerechte Vergabe und Abwicklung von Bauverträgen zu erarbeiten und weiterzuentwickeln, indem er insbesondere die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) erarbeitet und fortschreibt.
Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, zahlreiche Klauseln, die in der VOB Teil B enthalten sind, im Verkehr mit Verbrauchern für Werk- und Werklieferungs-verträge nicht mehr zu empfehlen. Außerdem hat er verlangt, den Beklagten zu verurteilen, die Empfehlung zu widerrufen.