Danach ist das Berufungsgericht nicht von vornherein gehindert, die Regelungen der VOB Teil B, die dem Regelungsgehalt des § 308 Nr. 5 und des § 309 Nr. 8 b) ff) BGB unterfallen, nach § 307 BGB für unwirksam zu halten. Allerdings ist bereits Anlass für die gesetzliche Entscheidung zu § 23 Abs. 2 Nr. 5 AGBG die Annahme des Gesetzgebers gewesen, die VOB Teil B stelle ein ausgewogenes Vertragswerk dar, so dass es nicht gerechtfertigt sei, deren Gewährleistungsregeln und deren Regelungen zu fiktiven Erklärungen daran scheitern zu lassen, dass sie den Klauselverboten unterliegen. Indem er es unterlassen hat, die VOB Teil B insgesamt der Inhaltskontrolle zu entziehen, hat er die Überprüfung und Beurteilung dieser Annahme der Rechtsprechung überlassen und damit auch den Weg eröffnet, eine andere Lösung zu entwickeln. Eine solche Lösung muss auch die weiteren Erkenntnisse zur VOB Teil B einbeziehen. Bei der Beurteilung der Angemessenheit von Klauseln der VOB Teil B in einem Vertrag mit einem Verbraucher kann die Rechtsprechung nicht unberücksichtigt lassen, dass ein tragender Pfeiler für die Annahme des Gesetzgebers fehlt, die VOB Teil B sei eine für alle Bauverträge angemessene Regelung. Denn Verbrauchervertreter sind im Vergabe- und Vertragsausschuss nicht vertreten und Verbraucherinteressen werden nach den nunmehr eindeutigen Erklärungen dieses Ausschusses nicht in der Weise berücksichtigt wie die Interessen anderer Auftraggeber von Bauleistungen. Dieser Einschätzung entsprechen die vom Deutschen Bundestag am 26. Juni 2008 (BT-Protokoll Nr. 16/172) beschlossene Streichung der Ausnahmetatbestände in § 308 Nr. 5 und § 309 Nr. 8 b) ff) BGB und die Neuregelung des § 310 Abs. 1 BGB. Danach soll die Privilegierung der VOB Teil B nur bei einer Verwendung gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Sondervermögen des öffentlichen Rechts, nicht aber bei Verwendung gegenüber Verbrauchern gelten.
In die Überlegungen zur Inhaltskontrolle nach § 307 BGB müssen schließlich auch die Gesichtspunkte einfließen, die durch die Anwendung dieser Regelung unabhängig von der gesetzlichen Wertung zu §§ 308 und 309 BGB eröffnet werden. Das sind auch Gesichtspunkte der Transparenz, Regelungsklarheit und Angemessenheit. |