1. Der Bauherr kann hinsichtlich der Bauausführung erwarten, dass ein Bauunternehmen bei der Herstellung des Werks und der Planung sämtliche öffentlich-rechtlichen Vorschriften einhält. Eine Abweichung von diesen öffentlich-rechtlichen Vorschriften ohne ausdrückliche Vereinbarung im Vertrag ist auch dann ein Mangel, wenn die Verwaltungspraxis die öffentlich-rechtliche Vorschrift nicht anwendet oder regelmäßig Verstöße gegen die Vorschrift - in diesem Falle der Garagenverordnung - duldet.
2. Die Zahlung der letzten Rate kann zurückgefordert werden, wenn sich im Nachhinein heraus stellt, dass entgegen der Fertigstellungsmitteilung des Bauträgers das Bauvorhaben erhebliche Mängel aufweist. Dies gilt selbst dann, wenn das Eigentum bereits umgeschrieben wurde.
Aus den Gründen:
Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht verurteilt, der Rückzahlung des Betrages von E 17.500,00 auf dem Treuhandkonto der X zuzustimmen. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat zunächst auf die überzeugenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.
Die für die Fälligkeit der letzten Kaufpreisrate notwendige vollständige Fertigstellung eines Hauses i.S.v. § 3 Abs. 2 Nr. 2 MaBV und § 2 Abs. 3 des Kaufvertrages vom 11.03.2005 (Anl. K 1) setzt voraus, dass nicht nur sämtliche Arbeiten erbracht sind, sondern auch alle wesentlichen Mängel behoben sind Daran fehlt es wenn sich erst nach Übergabe des Hauses Mängel zeigen, die bei einer früheren Kenntnisnahme einer Abnahmefähigkeit gem. § 640 BGB entgegengestanden hätten (vgl. Werner / Pastor, Der Bauprozess, 12. Aufl., Rn 1235). Da die Tiefgarage zum Gemeinschaftseigentum gehört und das Gemeinschaftseigentum insoweit unstreitig noch nicht abgenommen wurde, fällt der geltend gemachte Mangel an der Rampe der Tiefgarage auch noch in die Erfüllungsphase.