Öffentlich-rechtliche Vorschriften muss Unternehmer einhalten, auch wenn die Verwaltung diese nicht beachtetHans. OLG Hamburg, Beschluss vom 09.01.2008 - 9 U 197/07 - |
Abgesehen von dem Verstoß gegen zwingendes Bauordnungsrecht ist die Ausführung der Tiefgaragenrampe zudem deshalb mangelhaft, weil die Beklagte damit kein zweckentsprechendes, funktionstaugliches Werk erbracht hat (vgl. BGH NM 1998, 3707, 3708). Das ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen der Beklagten in der Berufungs-begründung zu der Beheizung der Rampe. Eine Rampe, deren Neigungswinkel der GarVO entspricht, kommt nämlich auch im Winter ohne besondere Maßnahmen i.S.v. § 9 GarVO aus. Das Rampenbeheizungssystem bedarf regelmäßiger Wartung und verursacht erhebliche Heizkosten. Auf eine solch kosten-trächtige Ausweichlösung muss sich ein Käufer ohne vorherige Absprache nicht einlassen. Der Senat teilt nicht die Auffassung der Beklagten, dass die Rückzahlung des Kaufpreisanteils das im Vertrag geregelte Sicherungsgefüge zu ihren Lasten rechtsgrundlos ändern würde. Das Sicherungsgefüge wurde vielmehr bereits dadurch gestört, dass ihr der Restkaufpreis vorzeitig zur Verfügung gestellt wurde, obgleich die Voraussetzungen hierfür noch nicht erfüllt waren. Deshalb können die Kläger die Rückzahlung beanspruchen. Dem Anspruch der Kläger steht auch keine Verabredung der Parteivertreter entgegen, wonach der streitige Betrag bei der X-Bank verbleiben sollte, bis die umstrittene Mangelhaftigkeit geklärt sei. So geben die Anwaltsschreiben vom 25.08.2006 und 29.08.2006 (Anl. B 7 und 8), die nach dem Vorbringen der Beklagten den Inhalt der Einigung festhalten sollen, für das behauptete Stillhalteabkommen nichts her, zumal der Klägervertreter Fristen zur Mängelbeseitigung gesetzt hat. Die letzten Absätze in beiden Schreiben zeigen zudem, dass hinsichtlich der Zinsen eine Übereinstimmung nicht zustande gekommen ist. Wegen des offenen Einigungsmangels ist gem. § 154 Abs. 1 S. 1 BGB ein Vertrag im Zweifel nicht geschlossen. |
| [ Zurück 1 2 3 ] |
![]() | Rechtsanwalt Volkmar Meyhöfer |