1. Bessert der Auftragnehmer nach Abnahme nach, wird bei Vereinbarung der VOB/B die Gewährleistungsfrist grundsätzlich gehemmt, bis die Mängelbeseitigungsarbeiten abgenommen sind.
2. Die Hemmung endet auch, wenn der Auftraggeber die Abnahme endgültig verweigert, weil er eine weitere Erfüllung des Vertrages ablehnt. Sie endet ferner, wenn der Auftraggeber die Abnahme der Mängelbeseitigungsleistung verweigert und der Auftragnehmer seinerseits die weitere Mängelbeseitigung ablehnt.
3. Erbringt der Auftragnehmer Mängelbeseitigungsleistungen und werden diese abgenommen, beginnt mit der Abnahme die neue Gewährleistungsfrist des § 13 Nr. 5 Satz 3 VOB/B (Bestätigung von BGH, Urteil vom 15. Juni 1989 - VII ZR 14/88, BGHZ 108, 65).
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von den Beklagten Kostenvorschuss für Mängelbeseitigung sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, weitere Nachbesserungskosten zu zahlen. Die Parteien streiten im Wesentlichen darum, ob sich die Beklagten zu Recht auf die Einrede der Verjährung berufen können.
Die Klägerin beauftragte, wovon im Revisionsverfahren auszugehen ist, die Beklagte zu 1 mit der Erstellung einer Lagerhalle. Die Beklagte zu 2 ist deren Komplementärin. Vereinbart war die Geltung der VOB/B in der damals geltenden Fassung (1990) mit einer Gewährleistungsfrist von fünf Jahren und vier Wochen. Der Generalunternehmervertrag sah in Nr. 12 eine Abnahme "gemäß § 12 VOB" vor. Weiter heißt es dort in Absatz 5, dass die Parteien eine "förmliche Abnahme gem. § 12 Abs. 4 VOB" vereinbaren.