Verjährungshemmung bei NachbesserungBGH, Urteil vom 25.09.2008 - VII ZR 32/07 |
c) Damit entfällt die Grundlage für die Auffassung des Berufungsgerichts, die zweijährige Frist des § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 3 VOB/B habe nicht beginnen können, weil die vereinbarte förmliche Abnahme nicht stattgefunden habe. Es wäre allein zu prüfen gewesen, ob eine anderweitige Abnahme, gegebenenfalls durch konkludentes Verhalten oder in der Form des § 12 Nr. 5 VOB/B, eingreift. III. Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird die Hemmung der Verjährung nach den vom Senat aufgestellten Grundsätzen erneut zu beurteilen haben. Gegebenenfalls wird es dann erneut zu prüfen haben, ob die Zweijahresfrist des § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 3 VOB/B durch eine Abnahme in Gang gesetzt worden ist und ob diese durch neue Mängelbeseitigungsmaßnahmen oder andere Maß-nahmen oder Erklärungen gehemmt worden ist. Auch wird zu prüfen sein, ob die Zweijahresfrist mehrfach in Gang gesetzt worden ist (vgl. dazu Senatsurteil vom 15. Juni 1989 - VII ZR 14/88, BGHZ 108, 65, 68). Schließlich muss das Berufungsgericht in seine Überlegungen auch einbeziehen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Mängelbeseitigung als Anerkenntnis der Mängelbeseitigungsverpflichtung gewertet werden können, so dass der Lauf der Verjährungs-frist unterbrochen ist und diese neu beginnt (BGH, Urteil vom 3. Dezember 1987 - VII ZR 363/86, BauR 1988, 465, 467; Urteil vom 30. September 1993 - VII ZR 136/92, BauR 1994, 103; Urteil vom 2. Juni 1999 - VIII ZR 322/98, NJW 1999, 2961; Urteil vom 13. Januar 2005 - VII ZR 15/04, BauR 2007, 710). |
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Quelle: Homepage des BGH![]() | Rechtsanwalt Volkmar Meyhöfer |