Zur Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen bei Durchführung eines Ortstermins ohne Anwesenheit des Antragsgegners bzw. seines Verfahrensbevollmächtigten.
Gründe:
I.
Das Landgericht beauftragte den Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zu Feststellung von Baumängeln. Der Sachverständige führte drei Ortstermine durch und erstattete sein Gutachten. Daraufhin wurde er von den Antragsgegnern wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, weil sie bzw. ihr Verfahrensbevollmächtigter nicht zu dem dritten Ortstermin geladen worden seien.
Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegner.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht, auf dessen Beschluss wegen der Einzelheiten verwiesen wird, hat im Ergebnis mit Recht einen Grund für die Ablehnung des Sachverständigen nicht festzustellen vermocht.
1. Entscheidend ist, ob vom Standpunkt der ablehnenden Partei aus genügende objektive Gründe vorliegen, die in den Augen einer verständigen Partei geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit und Objektivität des Sachverständigen zu erregen (BGH NJW 1975, 1363). Das ist vorliegend nicht der Fall.
Zwar kann die Durchführung eines Ortstermins in Anwesenheit nur einer Partei und ohne Benachrichtigung der anderen Partei grundsätzlich die Besorgnis der Befangenheit des Sach-verständigen nach § 406 ZPO rechtfertigen, wovon auch das Landgericht zutreffend ausgegangen ist. Der Senat unterstellt auch, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegner eine Benachrichtigung vom Ortstermin am 26. August 2008 nicht erhalten hat. Indessen kann nicht ausgeschlossen werden, dass dies etwa auf einem einfachen Büroversehen entweder im Büro des Sachverständigen oder auch in der Kanzlei des Rechtsanwalts oder auf einem Verlust des Schreibens im Postwege beruhte. Der Sachverständige hat dargelegt und hinreichend belegt, er habe die Absendung der Terminsbenachrichtigung an beide Anwälte zur Post gegeben, ebenso wie die Benachrichtigung des Landgerichts selbst und des weiteren Gutachters zum Zweck der Probenentnahme per Fax. Ebenso überzeugend wie der Sachverständige hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegner vorgetragen, es könne ausgeschlossen werden, dass die Terminsnachricht in der Kanzlei eingegangen sei. Es handelt sich mithin nicht um einen Fall, in dem der Sachverständige von der Ladung oder Benachrichtigung einer Partei (bewusst) abgesehen und sie daher von der Teilnahme praktisch ausgeschlossen hat. Der Senat teilt nicht die Auffassung der Antragsgegner, der Sachverständige sei verpflichtet, eine Ladung zum Ortstermin zuzustellen, auch um den Nachweis des Zugangs erbringen zu können. Das mag in Einzelfällen gerechtfertigt oder angebracht sein. Indessen ergibt sich aus den Vorschriften über den Sachverständigenbeweis eine solche Pflicht nicht. Es gilt vielmehr analog § 357 ZPO der Grundsatz der Partei-öffentlichkeit bei Durchführung der Beweisaufnahme, zu der eben auch der Ortstermin eines gerichtlichen Sach-verständigen gehört (Musielak/Stadler, ZPO, 6. Aufl., § 357 Rn. 2), wobei eine formlose Ladung genügt.