Ortstermin des Sachverständigen ohne Gegner: Befangenheit?OLG Celle, Beschluss vom 09.02.2009 - 16 W 5/09 - |
2. Soweit die Antragsgegner in der Beschwerdeschrift (Bl. 181 f. zu Ziffer 5) einen weiteren Grund zur Ablehnung des Sachverständigen in dessen Stellungnahme vom 18. Dezember 2008 geltend machen, hat sich der Senat damit nicht zu befassen, weil erstmals mit der Beschwerde vorgetragene Ablehnungsgründe nicht zu berücksichtigen sind; solche können nämlich nicht im Ablehnungsverfahren mit der sofortigen Beschwerde nachgeschoben werden (OLG Düsseldorf MDR 2000, 1335). Abgesehen davon erscheint auch der hierzu vorgetragene Grund aus der Sicht einer vernünftig abwägenden Partei nicht überzeugend. Worauf die geringfügige Abweichung in der Ladung des Anwalts der Antragsteller beruht (mit Fax vorab, während diese Zeile in der Zweitschrift fehlt), kann deshalb offen bleiben, denn unstreitig hat er eine solche Ladung nur auf dem Postweg erhalten, wie der Sachverständige auch erklärt hat. Jedenfalls könnte eine Besorgnis der Befangenheit darauf nicht mit Erfolg gestützt werden. 3. Ob aus Gründen der (nachträglichen) Herstellung der Waffengleichheit und Parteiöffentlichkeit der Ortstermin zur Probenentnahme zu wiederholen ist, mag das Landgericht - wie im angefochtenen Beschluss am Ende erwogen - nach Anhörung der Parteien entscheiden. Die Antragsgegner sollten dazu dann allerdings vorsorglich vortragen, welches berechtigte Interesse sie daran haben könnten, zumal es lediglich - wie oben zu 1. erörtert - um die Probenentnahme an den zuvor bereits bei früheren Ortsterminen besichtigten Stellen ging, bei denen sie einschließlich ihres Verfahrens´-bevollmächtigten anwesend gewesen sind oder jedenfalls anwesend sein konnten. Ein solches Interesse ist bisher nicht erkennbar. 4. Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus § 3 ZPO (etwa 1/4 der Hauptsache). |
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Quelle: Rechtsprechungsdatenbanken der niedersächsischen Justiz![]() | Rechtsanwalt Volkmar Meyhöfer |