Zur Hauptnaviagtion springen

Zum Inhalt springen

Verährungsfrist beim Architektenvertrag, Rechtsanwälte Klemm & Partner, Hamburg - Bergedorf

Kontakt Kontakt Sitemap Sitemap Impresum Impressum

Verährungsfrist beim Architektenvertrag

Print

Verährungsfrist beim Architektenvertrag

BGH, Beschluss vom 10.03.2009 - VII ZR 164/06 -


Nach der Kündigung eines Architektenvertrags beginnt der Lauf der fünfjährigen Frist grundsätzlich erst mit der Abnahme oder mit einer endgültigen Abnahmeverweigerung.

Gründe:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 11. Juli 2006 wird zurückgewiesen.

Bedenken gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Verjährung veranlassen die Zulassung der Revision nicht. Nach der Rechtsprechung des Senats beginnt auch nach einer Kündigung der Lauf der fünfjährigen Frist grundsätzlich erst mit der Abnahme oder mit einer endgültigen Abnahmeverweigerung. Dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen hat das Berufungsgericht festgestellt. Die Kündigung selbst ist keine endgültige Abnahmeverweigerung (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 103/00, BGHZ 153, 244).


Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 34.614,46 €

 
Quelle Quelle: Bundesgerichtshof


Für weitere Auskünfte stehen Ihnen unsere Anwälte aus dem Bereich Privates Baurecht zur Verfügung.

Hamburg, den 10.04.2009

Rechtsanwälte Klemm & Partner
  • Ihr Ansprechpartner im
    Bereich Privates Baurecht
  • RechtsanwaltVolkmar MeyhöferRechtsanwalt
    Volkmar Meyhöfer
  • Aktuelle News
  • Aktuelle Gesetzgebung
  • Hamburg: Bürgerschaft beschließt Gesetz zur Reform der bezirklichen Bürgerbegehren und Bürgerentscheide
    07.02.2012mehr
  • BGH: Erbrecht nichtehelicher Kinder
  • Kein Erbrecht nichtehelicher Kinder, die vor dem 1.07.1949 geboren wurden und deren Vater vor dem 29.05.2009 verstarb.
    30.01.2012mehr
  • ...Newsübersicht


CMS Klemm & Partner Rechtsanwälte • Reetwerder 23A • 21029 Hamburg - Bergedorf • Telefon: 040 / 72 54 09 - 0 • Telefax: 040 / 72 54 09 - 99 • info@KlemmPartner.de