Anmerkung von Rechtsanwalt Volkmar Meyhöfer, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht:
Das Hanseatische Oberlandesgericht nimmt selbst dann eine Sekundärhaftung des Architekten an, wenn der Bauherr langjährige Bauerfahrung besitzt. Die Sekundärhaftung bedeutet, dass sich der Architekt zunächst nicht auf die Einrede der Verjährung bei eigenen Fehlern berufen kann, seine Haftung sich also verlängert. Der Architekt ist somit gehalten, seinen Auftraggeber über mögliche Mängel seiner Leistungen rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung der Ansprüche gegen ihn aufzuklären. Die Auffassung ist vertretbar, auch wenn sie nicht ohne Kritik bleiben wird.
Schließlich sieht das Oberlandesgericht das nicht seltene ausdrückliche Verbot der Aufrechnung hier als unbeachtlich an. Auch wenn hier der Einzelfall zu berücksichtigen war, hätten vermutlich viele Gericht anders entschieden.