Eigenheimzulage bleibt bei Rückabwicklung beim ErwerberBGH, Urteil vom 12.11.2009 - VII ZR 233/08 |
Verlangt der Erwerber einer Immobilie großen Schadensersatz, so muss er sich die im Zusammenhang mit dem Erwerb empfangene Eigenheimzulage nicht im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen. Aus den Gründen: Zu den danach in die Differenzrechnung einzustellenden Vorteilen können grundsätzlich auch solche staatlichen Zuwendungen und Förderungen gehören, die der Geschädigte im Zusammenhang mit dem Erwerb des Wohnungseigentums erhalten hat (BGH, Urteil vom 19. Juni 2008 - VII ZR 215/06, aaO - ersparte Steuern). Die von den Klägern vereinnahmte Eigenheimzulage stellt allerdings keinen Vorteil dar, den sie sich bei der Berechnung des erstattungsfähigen Schadens anrechnen lassen müssen... |
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Quelle: Bundesgerichtshof![]() | Rechtsanwalt Volkmar Meyhöfer |