Eigenheimzulage bleibt bei Rückabwicklung beim ErwerberBGH, Urteil vom 12.11.2009 - VII ZR 233/08 |
Für die Kläger besteht allerdings auch dann kein nach obigen Grundsätzen anzurechnender Vorteil, wenn sie die als Eigenheimzulage gezahlten Beträge behalten dürfen. Das folgt aus dem Zweck der Eigenheimzulage und den für ihre Gewährung nach dem EigZulG maßgeblichen Regelungen. Bei der gemäß § 19 Abs. 9 EigZulG inzwischen abgeschafften Eigenheimzulage handelte es sich um eine staatliche Leistung mit dem Ziel, die Vermögensbildung - auch im Hinblick auf die private Altersvorsorge - durch den Erwerb eigengenutzten Wohneigentums insbesondere für sog. Schwellenhaushalte mit geringerem Einkommen und Familien mit Kindern zu fördern (BT-Drucks. 13/2235, S. 14). Dieser, an die Eigennutzung von Wohnungseigentum geknüpfte Zweck wird verfehlt, wenn der durch die Eigenheimzulage geförderte Eigentumserwerb rückabgewickelt wird und der Erwerber das Wohnungseigentum wieder verliert. Er kann dann nur noch durch den Erwerb eines anderen Wohnobjektes erreicht werden. Hierfür erhält der Erwerber gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 EigZulG indes keine (erneute) Förderung, wenn und soweit er die für den Ersterwerb gewährte Eigenheimzulage nicht zurückzahlen muss (Blümlich/Erhard, EStG, KStG, GewStG, 103. Aufl., EigZulG § 6, Rdn. 15). An alledem ändert sich nichts durch den Umstand, dass der Gesetzgeber die Eigenheimzulage gemäß § 19 Abs. 9 EigZulG zwischenzeitlich abgeschafft und die staatliche Förderung der Wohnungseigentumsbildung eingestellt hat. Daraus folgt lediglich, dass die Kläger jetzt nicht mehr in den Genuss einer Eigenheimzulage kommen würden. Maßgeblich für die Schadensberechnung ist hingegen die Differenz zwischen ihrem im Zeitpunkt der Schadensberechnung vorhandenen Vermögen und dem Vermögen, das sie bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Vertrages gehabt hätten. Der sich danach bei der Ermittlung der Vermögensdifferenz zu ihren Gunsten auswirkende Vorteil der Eigenheimzulage entfällt nicht dadurch, dass sie ihnen jetzt nicht mehr gewährt werden würde. |
| [ Zurück 1 2 ] |
Quelle: Bundesgerichtshof![]() | Rechtsanwalt Volkmar Meyhöfer |