Ergänzungsfragen im BeweisverfahrenOLG Schleswig, Urteil vom 04.11.2009 - 16 W 120/09 - |
1. Es entspricht dem Zweck des selbständigen Beweisverfahrens, Ergänzungsfragen im Zuge des Beweisverfahrens zu behandeln, auch wenn zwischenzeitlich in der Hauptsache Klage erhoben wurde.
2. Einem im Zuge eines selbständigen Beweisverfahrens rechtzeitig gestellten Antrag auf Ergänzung des Gutachtens muss in den Grenzen des Rechtsmissbrauches grundsätzlich stattgegeben werden, auch wenn das Gericht die bisherige Begutachtung für ausreichend und überzeugend hält.
Aus den Gründen:
Ergänzungsfragen nach Einholung eines schriftlichen Gutachtens muss das Gericht auch im selbständigen Beweisverfahren regelmäßig nachgehen, sei es durch Einholung eines schriftlichen Ergänzungsgutachtens oder aber durch mündliche Anhörung des Sachverständigen. In den Grenzen des Rechtsmissbrauchs muss einem rechtzeitig gestellten Antrag einer Partei auf Ergänzung des Gutachtens oder Ladung des Sachverständigen zwecks Befragung grundsätzlich stattgegeben werden, auch wenn das Gericht die bisherige Begutachtung für ausreichend und überzeugend hält (BGH NJW-RR 2001, 1431; OLG Gelle OLGR 2009, 443, Rn 5 nach juris). Unter diesen Voraussetzungen durfte das Landgericht die Ergänzungsfragen zu 3. und 4. der Antragsgegnerin aus dem Schriftsatz vom 24. August 2009 (Bl. 260 bis 262) nicht als unzulässig zurückweisen.
![]() | Rechtsanwalt Volkmar Meyhöfer |