Das Finanzamt muss die Besteuerungsgrundlagen schätzen, wenn Steuererklärungen nicht eingereicht werden (§ 162 AO). Dabei sind nach dem Gesetz "alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind." Sie soll also möglichst richtig erfolgen. Die Finanzämter neigen leider eher dazu, möglichst hoch zu schätzen, um die Steuerpflichtigen zur Abgabe einer Steuererklärung zu zwingen. Das ist jedenfalls dann grob rechtswidrig, wenn vom Finanzamt bewusst und willkürlich zum Nachteil des Steuerpflichtigen geschätzt wird. Derartige Strafschätzungen führen zur Nichtigkeit des Steuerbescheids. Diese kann vom Steuerpflichtigen - unbefristet! - mit einer Feststellungsklage geltend gemacht werden.
In einem Fall, den das Sächsische Finanzgericht zu entscheiden hatte, waren vom Steuerpflichtigen jahrelang hohe negative Einkünfte (Verluste) aus Vermietung und Verpachtung erklärt worden. Als für ein weiteres Jahr die Steuererklärung ausgeblieben war, schätzte das Finanzamt die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auf 0,00 €. Die später eingereichte Einkommensteuererklärung ergab, dass wiederum ein hoher Verlust entstanden war. Doch den wollte das Finanzamt wegen des vermeintlich bestandskräftigen Schätzungsbescheids nicht berücksichtigen.