BMF-Schreiben vom 3. Februar 2004 - IV A 4 - S 1928 - 18/04 -, BStBl. I S. 225; Gesetz vom 23. Dezember 2003
Die "Brücke in die Steuerehrlichkeit" wird umso erfolgreicher sein, je klarer die konkreten Regeln zur Umsetzung des Gesetzes für eine strafbefreiende Erklärung sind. Es ist dabei ein Gebot der Fairness, dass die Regeln bundesweit einheitlich ausgelegt werden.
Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben sich deshalb auf eine einheitliche und für die Finanzverwaltung verbindliche Auslegung des Gesetzes über die strafbefreiende Erklärung verständigt. Mit dem Gesetz vom 23. Dezember 2003 sollen bisher Steuerunehrliche befristet für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 31. März 2005 die Möglichkeit zur Abgabe einer strafbefreienden Erklärung und damit zur Rückkehr in die Legalität erhalten.
Im Interesse der Erklärungswilligen wurde ein umfassendes Merkblatt erarbeitet, das zahlreiche Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der sog. "Brücke in die Steuerehrlichkeit" beantwortet. Das Merkblatt ist von dem Grundgedanken geprägt, dass bei der Auslegung des von Bundestag und Bundesrat mit großer Mehrheit bzw. einstimmig beschlossenen Gesetzes die gesetzgeberische Zielsetzung im Vordergrund steht, möglichst viele Steuerunehrliche dauerhaft in die Steuerehrlichkeit zu führen.
Seit Veröffentlichung des BMF-Merkblatts zum Straf-befreiungserklärungsgesetz (vgl. BMF-Schreiben vom 3. Februar 2004 - IV A 4 - S 1928 - 18/04 -; BStBl. I S. 225) wurden viele weitere Fragen zur Anwendung des Gesetzes aufgeworfen. Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben daher zur Ergänzung dieses Merkblatts einen Fragen- und Antworten-Katalog abgestimmt. Von besonderer Bedeutung sind dabei die Themen "Verifikation und Abgrenzung des zu erklärenden Lebenssachver-haltes", "Behandlung von Stückzinsen", "Ermittlung der zu erklärenden Einnahmen", "Behandlung unversteuerter Lohnzahlungen aus versteuertem Einkommen" sowie "Einschaltung einer ausländischen Stiftung als unechte Treuhänderin".
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