Vorsteuerabzug bei nachträglichem Erhalt der Rechnung?
BFH, Urteil vom 01.07.2004 - V R 33/01 -
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 01. Juli 2004 ein wichtiges Urteil zum Vorsteuerabzug erlassen, das nachstehend leicht gekürzt wiedergegeben wird. Das Urteil setzt eine grundsätzliche Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) um und es steht im Einklang mit der strengen bisherigen Rechtsprechung des BFH. Es verdeutlicht, wie wichtig es für Unternehmer ist darauf zu achten, dass sie von ihren Lieferanten zeitnah ordnungsgemäße, den gesetzlichen Regelungen genügende Rechnungen erhalten. Bei Nachlässigkeit in diesem Bereich droht gegebenenfalls der Verlust des Vorsteuerabzugs, zumindest aber dessen Verlagerung in einen späteren Zeitraum.
Aus der Entscheidung des BFH (Fettdruck durch uns):
Der Unternehmer kann Vorsteuerbeträge erst in dem Besteuerungszeitraum abziehen, in dem die materiellrecht-lichen Anspruchsvoraussetzungen i S. des § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG insgesamt vorliegen. Zu diesen Voraussetzungen gehört eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis. ...
Gründe
I.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, betreibt einen Handel für Baubedarf. Sie begehrt, die Umsatzsteuerfestsetzung für 1999 (Streitjahr) dahin zu ändern, dass weitere Vorsteuerbeträge in Höhe von 3.248,10 DM als abziehbar anerkannt werden. Die zugrunde liegenden Leistungen bezog die Klägerin im Jahr 1999. Die dazu-gehörenden Rechnungen wurden im Dezember 1999 aus-gestellt, sind aber erst im Januar 2000 bei der Klägerin eingegangen.