Vorsteuerabzug bei nachträglichem Erhalt der Rechnung?
BFH, Urteil vom 01.07.2004 - V R 33/01 -
[Fortsetzung ...]
Daraus folgt, dass die Klägerin den streitigen Vorsteuerabzug für das Streitjahr 1999, in dem ihr die dazugehörigen Rechnungen noch nicht vorlagen, nicht (rückwirkend) geltend machen kann.
3. Diese Rechtslage steht im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht,
wie der EuGH durch das bezeichnete Urteil entschieden hat. Der Anspruch der Klägerin auf Abzug der streitigen Vorsteuerbeträge entstand zwar gemäß Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG bereits 1999, er kann aber gemäß Art. 18 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 77/388/EWG erst in dem Besteuerungszeitraum --ohne Rückwirkung auf den Besteuerungszeitraum der Entstehung-- ausgeübt werden, in dem auch die Rechnung mit Steuerausweis vorliegt (hier: 2000).