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Einkünfte aus Kapitalanlagen bei einer türkischen Bank auch in Deutschland zu versteuern.

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Einkünfte aus Kapitalanlagen bei einer türkischen Bank auch in Deutschland zu versteuern.

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.06.2004 - 2 K 1000/03 - mit einführender Erläuterung


Mit Urteil zur Einkommensteuer 1989 bis 1997 und 2000 vom 8. Juni 2004 (Az.: 2 K 1000/03) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, welche Folgen sich ergeben, wenn in Deutschland lebende türkische Staatsbürger Zinserträge aus Kapitalanlagen bei einer türkischen Bank in ihrer deutschen Einkommensteuererklärung nicht angeben, bzw. keine Erklärung abgeben.

Der Inhalt der Entscheidung lässt erkennen, dass stets sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind bei der Klärung der Frage, ob Steuern hinterzogen wurden. Diese Frage hat nicht nur strafrechtliche Bedeutung, sondern sie wirkt sich auch steuerlich aus. Bei hinterzogenen Steuern tritt die steuerliche Festsetzungsverjährung erst nach 10 Jahren ein und nicht wie sonst bereits nach neun Jahren ein. Außerdem gilt bei hinterzogenen Steuern eine für den Steuerpflichtigen oftmals ungünstigere Verzinsungsregelung.

Betroffene sollten sich frühzeitig zur Rechtslage in ihrem konkreten Fall und zu ihren Handlungsalternativen und den sich daraus für sie ergebenden Konsequenzen beraten lassen.

Im Streitfall hatten die Kläger - der Kläger ist Arbeiter, die Klägerin Hausfrau - in den Jahren 1989 bis 1997 und 2000 Kapitalanlagen auf Konten bei einer türkischen Bank in Ankara, die in deutscher Währung geführt wurden. Für 1989 gaben die Kläger keine Steuererklärung ab, für 1990 bis 1992 erklärten die Kläger keine Einkünfte aus Kapitalvermögen, während sie in den Jahren bis 1997 im Mantelbogen der Einkommensteuererklärung ankreuzten, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht mehr als 12.200.- DM betragen würden.
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Quelle Quelle: Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz


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Hamburg, den 09.09.2004

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