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Einkünfte aus Kapitalanlagen bei einer türkischen Bank auch in Deutschland zu versteuern.

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Einkünfte aus Kapitalanlagen bei einer türkischen Bank auch in Deutschland zu versteuern.

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.06.2004 - 2 K 1000/03 - mit einführender Erläuterung


[Fortsetzung ...]

Nachdem die Geschäftsbeziehungen zur türkischen Bank im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens bekannt geworden waren (u.a. wurden Unterlagen der Kläger hinsichtlich der einbehaltenen türkischen Quellensteuer vorgelegt), erließ das Finanzamt Einkommensteuerbescheide, in denen die Kapitaleinkünfte berücksichtigt wurden.

Im Klageverfahren beanstandeten die Kläger, das Finanzamt sei bei den Einkünften aus Kapitalvermögen von überhöhten Schätzungen ausgegangen, außerdem sei für die Steuer 1989 bis 1994 Verjährung eingetreten.

Die Klage hatte nur zu einem geringen Teil Erfolg. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz führte zunächst aus, die Zinseinnahmen der Kläger bei einer türkischen Bank seien nach dem deutschen Einkommensteuerrecht - unter Anrechnung der Quellensteuer - in Deutschland steuerpflichtig. Entgegen der Auffassung der Kläger sei keine Festsetzungsverjährung für das Jahr 1989 eingetreten. Im Streitfall gelte die verlängerte Festsetzungsfrist von 10 Jahren, weil eine Steuerhinterziehung gegeben sei. Der notwendige, zumindest bedingte Hinterziehungsvorsatz ergebe sich aus verschiedenen Umständen, u.a. aus der verdeckten Geldanlage bei einem ausländischen Geldinstitut, Bareinzahlungen bei einer Bank in Deutschland, so dass der Geldfluss nicht hätte nachvollzogen werden können.

Aufgrund der Bescheinigungen bezüglich der Quellensteuer der türkischen Bank hätten die Kläger Kenntnis von der grundsätzlichen Pflicht zur Versteuerung von Zinserträgen gehabt. Dass die Kläger mit Einzelproblemen des deutschen Steuerrechts sehr wohl vertraut gewesen seien, belege der Umstand, dass sie ab 1990 Unterhaltszahlungen an in der Türkei lebende Angehörige geltend gemacht hätten.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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Quelle Quelle: Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz


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Hamburg, den 09.09.2004

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