BGH: Verbrechenstatbestand der gewerbsmäßigen Steuerhinterziehung verfassungswidrig
BGH, Beschluss vom 22.07.2004 - 5 StR 85/04
Der Bundesgerichtshof hält gemäß einem am 22. Juli 2004 erlassenen Beschluss die gesetzliche Regelung des Straftatbestandes der gewerblichen Steuerhinterziehung gemäß § 370a AO für verfassungswidrig.
Aus den Gründen:
Nach den Feststellungen (des Landgerichts) verkürzte der Angeklagte in den Jahren 1996 bis 2002 in erheblichem Umfang Umsatzsteuern, indem er (Bruch-)Gold ohne Rechnung ankaufte und dieses offiziell an Scheideanstalten weiterverkaufte. Da er im Geschäftsverkehr nicht selbst in Erscheinung treten wollte, weihte er mehrere andere Per-sonen in seine Pläne ein. Soweit diese Personen noch kei-nen Gewerbebetrieb führten, veranlasste er, dass sie einen solchen anmeldeten. Für diese Unternehmen übernahm der Angeklagte die Buchführung. Die unter dem Namen der jeweiligen Gewerbebetriebe abgewickelten Goldverkäufe an die Scheideanstalten erfolgten jeweils mit Rechnungen, in denen die Umsatzsteuer offen ausgewiesen war. In der Buchführung deckte der Angeklagte diese Lieferungen mit entsprechenden Scheineinkaufsrechnungen ab, in denen der angeblich gezahlte Steuerbetrag ebenfalls gesondert aus-gewiesen war. Überwiegend machten die jeweiligen Firmen-nhaber in ihren Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatz-teuerjahreserklärungen die angebliche Vorsteuer aus den Abdeckrechnungen geltend. Die zu Unrecht erstatteten Vor-teuern sowie die nicht erklärten Umsatzsteuern wurden zwischen den Beteiligten als "Gewinn" aufgeteilt...