BGH: Verbrechenstatbestand der gewerbsmäßigen Steuerhinterziehung verfassungswidrig
BGH, Beschluss vom 22.07.2004 - 5 StR 85/04
[Fortsetzung ...]
Abgesehen davon, dass innerhalb des damit neu geschaffenen Normengefüges der §§ 370 ff. AO die jeweiligen Konkurrenzverhältnisse völlig ungeklärt und die Strafrahmen so wenig aufeinander abgestimmt sind, dass erhebliche Wertungswidersprüche entstehen ..., ist nicht ersichtlich, wie der Verbrechenstatbestand des § 370a AO verfassungskonform ausgelegt werden kann.
Das Steuerstrafrecht ist im Rahmen der Blankettnorm des § 370 AO aufgrund der durch das Steuerrecht vorgegebenen regelmäßigen Erklärungspflichten - monatlich, vierteljährlich oder jährlich - geprägt durch eine serielle Begehungsweise. Deliktstypisch zieht sich ein einmal begonnenes steuerunehrliches Verhalten über längere Zeiträume hin, ist folglich auf Wiederholung angelegt; zudem sind ebenso regelmäßig mehrere Personen in ein komplexes Hinterziehungsgeschehen eingebunden. Auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Tatbestandsmerkmale der "Gewerbsmäßigkeit" ... und der "bandenmäßigen Begehung" ... festgeschrieben und über § 369 AO auch im Steuerstrafrecht zugrunde zu legen... Demnach ist eine Eingrenzung über diese Tatbestandsmerkmale nicht zu erreichen.
Das danach entscheidende Verbrechensmerkmal der Steuerverkürzung "in großem Ausmaß" erscheint indes unter Bedacht auf Art. 103 Abs. 2 GG nicht ausreichend bestimmt ....
Es lässt sich nicht erkennen, unter welchen Vorausset-zungen dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt ist, welche Anknüpfungspunkte maßgeblich sein sollen und ob es auf den jeweiligen Einzelfall ankommt oder ob bei einer Vielzahl von Hinterziehungstaten - wie etwa bei der monatlich anzumeldenden Lohnsteuer - eine Gesamtbetrachtung des Tatbildes entscheidend sein soll; bei diesem Befund ist nicht ersichtlich, wie der ... Steuerbürger durch Auslegung Tragweite und Anwendungsbereich des Verbrechenstatbestandes ermitteln und konkretisieren soll....