Den Gemeinden (für Hamburg vgl. § 246 Abs. 5 BauGB) steht gemäß §§ 136ff. BauGB das Recht zu, städtebauliche Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen. Ziel ist die Behebung sog. „städtebaulicher Missstände", welche in § 136 Abs. 2 S. 2 BauGB näher definiert werden und zwischen Substanzmängeln (Nr. 1) und Funktionsmängeln (Nr. 2) unterscheiden. Die durch die beabsichtigte Sanierung Betroffenen (insbesondere Eigentümer, Mieter und Pächter) sollen möglichst frühzeitig beteiligt und so zur Mitwirkung an der Sanierung ermuntert werden.
In Hamburg erfolgt die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebiets durch den Senat mittels einer Rechtsverordnung. Der Festlegung vorgeschaltet sind vorbereitende Untersuchungen. In deren Rahmen bestehen für die Eigentümer, Mieter etc. recht weitreichende Auskunftspflichten.
Die Durchführung der Sanierung umfasst Ordnungsmaßnahmen (§ 147 BauGB) und Baumaßnahmen (§ 148 BauGB). Ordnungsmaßnahmen werden von der Gemeinde durchgeführt, Baumaßnahmen - insbesondere Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen - dagegen grundsätzlich von dem jeweiligen Eigentümer. Im Übrigen können auch Grundstücke in das Sanierungsgebiet einbezogen werden, auf denen selbst keine Maßnahmen wie bauliche Veränderungen durchzuführen sind.