Leitsätze
Kein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse an einer Gewerbeuntersagung, wenn der Gewerbetreibende nach Erlass der Untersagungsverfügung seine Abgabenrückstände abbaut und seinen laufenden Verpflichtungen nachkommt.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Gewerbeuntersagungsverfügung der Antragsgegnerin vom 25.11.2009 wird wiederhergestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Streitwert wird auf 10.000.- EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Gewerbeuntersagungsverfügung der Antragsgegnerin vom 20.11.2009, die auch eine erweiterte Gewerbeuntersagung sowie eine Betriebsschließungsverfügung beinhaltete, ist zulässig und begründet.
Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage entfiel gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung durch Antragsgegnerin, so dass der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig ist. Der Widerspruch der Antragsgegnerin vom 11.12.2009 wurde zwischenzeitlich noch nicht beschieden.
Begründet ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dann, wenn sich entweder der angegriffene Bescheid nach der hier gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung als rechtswidrig erweist, oder wenn das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts nicht gegeben ist. Im vorliegenden Fall fehlt zum maßgeblichen gegenwärtigen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides, so dass die summarische Prüfung der angegriffenen Verfügung entbehrlich ist.