Hohe Anforderungen für den Vollzug einer GewerbeuntersagungVG Hamburg, Beschluss vom 21.1.2010 - 4 E 3470/09 - |
Das Gericht schließt sich der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 1.12.2009, 4 Bs 198/09) an, das diesbezüglich ausführt: „Eine Anordnung der sofortigen Vollziehung ist daher nicht schon dann gerechtfertigt, wenn sich die das Gewerbe unterbindenden Maßnahmen bei der im Rahmen des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als voraussichtlich rechtmäßig erweisen. Hinzutreten muss - nicht zuletzt im Hinblick auf die in der Regel irreparablen Folgen des Sofortvollzugs - ein besonderes Vollzugsinteresse. Dieses liegt bei Anordnungen zur Unterbindung einer gewerblichen Betätigung regelmäßig darin zu verhindern, dass durch das Verhalten des höchstwahrscheinlich unzuverlässigen Gewerbetreibenden berechtigte Belange der Allgemeinheit weiter gefährdet werden. Steht die Verletzung steuerlicher Pflichten im Raum, kommt es darauf an, ob zu erwarten ist, dass sich sein Fehlverhalten gerade auch während des Hauptsacheverfahrens fortsetzen wird. Dies beurteilt sich nach der Sachlage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Eilantrag, und insoweit sind - anders als grundsätzlich im Hauptsacheverfahren (siehe: BVerwG, Urt. v. 2.2. 1982, BVerwGE 65, 1, 2 f.; Beschl. v. 14.5.1997, Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 68; OVG Hamburg, Beschl. v. 11.7.2001, 4 Bf 170/00, juris) - auch nach Erlass des Erst- bzw. des Widerspruchsbescheids eintretende Umstände zu berücksichtigen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.10.2007, 4 Bs 127/07; VGH Mannheim, Beschl. v. 27.1.2006, NVwZ-RR 2006, 395; OVG Schleswig, Beschl. v. 8.10.2003, GewArch 2005, 37, 38; VGH Kassel, Beschl. v. 29.7.1993, GewArch 1993, 415, 416; OVG Lüneburg, Beschl. v. 3.5.1984, Gew Arch, 1984, 380; OVG Koblenz, Beschl. v. 21.6.1983, GewArch 1983, 340, 341; Pielow, GewO, § 35 Rn. 63; Landmann/Rohmer, GewO, Stand: Mai 2009, § 35 Rn. 111)“. |
| [ Zurück 1 2 3 4 5 6 Weiter] |
![]() | Rechtsanwalt Dr. Ulf Hellmann-Sieg |
![]() | Rechtsanwalt Gero Tuttlewski |
![]() | Rechtsanwalt Dr. Ulrich Niere, Leitender Regierungsdirektor a.D. |