Hohe Anforderungen für den Vollzug einer GewerbeuntersagungVG Hamburg, Beschluss vom 21.1.2010 - 4 E 3470/09 - |
Maßgeblich ist, ob sich seit dem Erlass des Erstbescheides die Abgabenrückstände des Gewerbetreibenden derart erhöht haben, dass daraus auf eine erhebliche Verletzung seiner Zahlungspflichten während des laufenden Hauptsacheverfahrens geschlossen werden kann. Hiervon sind jedoch Erhöhungen durch Säumniszuschläge auf Altschulden auszunehmen, da allein das rechtskonforme Zahlungsverhalten während des Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens zur Beurteilung ansteht. Das besondere öffentliche Vollzugsinteresse kann nur mit hinreichender Sicherheit angenommen werden, wenn die öffentliche Hand in diesem Zeitraum weitere Vermögensverluste durch eine Vorenthaltung von Steuern und Beiträgen erleiden würde oder der Antragsteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen würde, um sich einen Wettbewerbsvorteil gegenüber seinen Mitbewerbern zu verschaffen (vgl. HmbOVG, Beschluss vom 14.9.2009, 4 Bs 149/09). Bei Anwendung dieser Grundsätze lässt sich nicht feststellen, dass derzeit der Sofortvollzug des Widerrufs der Gewerbeerlaubnis, der erweiterten Gewerbeuntersagung und die damit verbundene Schließung des Betriebs des Antragstellers, der mit Videofilmen handelt, zur Abwehr erheblicher steuerlicher Nachteile für die Allgemeinheit geboten ist. Für diese Beurteilung kann entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht auf das abgabenrechtliche Verhalten des Antragstellers zurückgegriffen werden, welches die Entscheidung der Antragsgegnerin in der Hauptsache tragen mag, da es sich in der Zwischenzeit maßgeblich geändert hat. |
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