Am 22.9.2009 bezifferte das Finanzamt Hamburg-Nord die Rückstände des Antragstellers aus verschiedenen Steuerarten gegenüber der Antragsgegnerin auf 102.075,24 EUR zuzüglich Säumniszuschlägen in Höhe von 27.219,11 EUR. Am 12.1.2010 teilte das Finanzamt Hamburg-Nord mit, dass der Antragsteller seit dem 1.11.2009 insgesamt 4.979,18 EUR gezahlt habe, laut seinen Angaben auf die Lohn- und Umsatzsteuer 2009. Der Rückstand betrage somit noch 86.333,30 EUR an Steuerschulden und 30.262,61 an Säumniszuschlägen. Allerdings habe der Antragsteller zwei Tage nach Ablauf der Einreichungsfrist die Umsatz- und Lohnsteuervoranmeldungen für das 1. Quartal 2009 noch nicht abgegeben. Eine Erhöhung der Steuerschulden seit dem Erlass des Bescheides, die zu einer weiteren Gefährdung öffentlicher Interessen führen würde, war nicht zu verzeichnen, im Gegenteil. Der Antragsteller hat in knapp vier Monaten seine Steuerschulden um 15.741,94 EUR reduzieren können; die Erhöhung der Säumniszuschläge bleibt im vorliegenden Verfahren außer Betracht. Insofern kann gegenüber dem Finanzamt von einer deutlich verbesserten Zahlungsmoral des Antragstellers ausgegangen werden, wohingegen die bislang geringe Überschreitung der Einreichungsfristen für die fälligen Steuervoranmeldungen noch kein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse für die sofortige Betriebsschließung begründen kann.
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