Hohe Anforderungen für den Vollzug einer GewerbeuntersagungVG Hamburg, Beschluss vom 21.1.2010 - 4 E 3470/09 - |
Aufgrund dieses deutlich geänderten Zahlungsverhaltens des Antragstellers und der offenkundig vorhandenen Mittel zur Begleichung der laufenden Zahlungsverpflichtungen kann sich das Gericht nicht der negativen Prognose der Antragsgegnerin anschließen. Denn während des laufenden Hauptsacheverfahrens ist angesichts der jüngsten Zahlungsbereitschaft des Antragstellers nicht zu erwarten, dass er in sein früheres Fehlverhalten zurückfallen wird. Dem Antragsteller dürfte bewusst sein, dass es der Antragsgegnerin unbenommen bleibt, eine Änderung dieses Beschlusses nach § 80 Abs. 7 VwGO zu erwirken, sofern sich die Gegebenheiten ändern sollten. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 39 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Ziffer 54.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327 ff.), wobei der für eine Hauptsache anzunehmende Wert von 20.000,-- Euro für das Eilverfahren zu halbieren ist (ebenso HmbOVG, in den Beschlüssen vom 14.9.2009 und vom 1.12.2009, a.a.O.). |
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