Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 9. Oktober 2008 (12 LC 386/06) entschieden, dass nach den Umständen des zu beurteilenden Falls der Träger der Straßenbaulast und nicht die Gefahrenabwehrbehörde die Kosten für Sondierungsmaßnahmen zu tragen hat, die im Zusammenhang mit dem Bau eines Bundesautobahnabschnitts erforderlich wurden und der Aufsuchung von Kampfmitteln dienten.
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Im Rahmen der Bauvorbereitung für den Neubau des Abschnitts Weyhausen-Stellfelde im Zuge der Bundesautobahn A 39 wandte sich die Straßenbaubehörde an die Stadt Wolfsburg (Klägerin zu 1.) und die Samtgemeinde Boldecker Land (Klägerin zu 2.) als örtlich zuständige Gefahrenabwehrbehörden und bat darum, die erforderlichen Sondierungsmaßnahmen zu veranlassen, weil aufgrund der Auswertung von alliierten Luftbildern davon auszugehen sei, dass im Planungsbereich noch Bombenblindgänger vorhanden seien, die eine Gefahr darstellen könnten. Die Klägerin zu 1. erklärte sich nach Absprache mit der Klägerin zu 2. im Interesse einer zügigen Abwicklung und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bereit, die Sondierungsmaßnahmen durch eine Fachfirma durchführen zu lassen. Kampfmittel (Bombenblindgänger) wurden nicht gefunden. Daraufhin begehrten die Klägerinnen die Erstattung der ihnen anteilig entstandenen Kosten.