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Beschränkungen für gewerbliche Spielvermittlung verfassungskonform

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Beschränkungen für gewerbliche Spielvermittlung verfassungskonform

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Beschränkungen für gewerbliche Spielvermittlung verfassungskonform

BVerfG, Beschluss vom 14.10.2008 - 1 BvR 928/08 -


Mit Beschluss vom 14. Oktober 2008 (1 BvR 928/08) hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde eines gewerblichen Spielvermittlers, der überwiegend Lotterieprodukte über das Internet vermittelt, gegen den Glücksspielstaatsvertrag sowie einzelne landesrechtliche Ausführungsgesetze nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerde des Spielvermittlers habe keine Aussicht auf Erfolg. Das staatliche Glückspielmonopol sowie die gesetzlichen Beschränkungen der gewerblichen Spielvermittlung seien zwar ein Eingriff in die Berufsfreiheit der Beschwerdeführerin, dieser Eingriff sei aber gerechtfertigt. Die beschränkenden Vorschriften seien kompetenzgemäß erlassen, hinreichend bestimmt und verhältnismäßig. Dies gelte auch für die Beschränkungen, die dazu führen, dass gewerbliche Spielvermittler ihren Beruf zukünftig nicht mehr ausüben können.

Mit dieser Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht den anhaltenden Streit über die Verfassungskonformität des Glücksspielstaatsvertrags geklärt. Die angestellten Erwägungen lassen sich ohne Zwang auf den Sportwettenbereich übertragen.

Auch mit Blick auf das Europarecht ist mit keiner abweichenden Beurteilung des EuGH zu rechnen. Bereits im Sportwettenurteil vom 28. März 2006 hatte das Bundesverfassungsgericht betont, dass „die Anforderungen des deutschen Verfassungsrechts parallel zu den vom Europäischen Gerichtshof zum Gemeinschaftsrecht formulierten Vorgaben“ laufen. In der Rechtssache C-42/07 (Liga Portuguesa und bwin ./. Santa Casa) hat der Generalanwalt in seinem Schlussantrag jüngst die Zulässigkeit eines staatlichen Glücksspielmonopols bestätigt, und zwar sowohl im terrestrischen als auch im Internet-Vertrieb.

Weitere Infos zum Wett- und Glücksspielrecht finden Sie hier ...



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Hamburg, den 28.10.2008

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