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Nachschusspflicht des Gesellschafters einer Publikumsgesellschaft

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Nachschusspflicht des Gesellschafters einer Publikumsgesellschaft

BGH, Urteil vom 04.07.2005 - II ZR 354/03 -,


Nach einer aktuellen Entscheidung des BGH sind Gesellschafter von Publikumsgesellschaften (geschlossene Immobilienfonds etc.) nicht ohne weiteres zum Nachschuss verpflichtet. Nachträgliche Beitragserhöhungen sind auch bei einer Publikumsgesellschaft nur dann zulässig, wenn die gesellschaftsvertragliche Bestimmung eindeutig ist und Ausmaß und Umfang der möglichen zusätzlichen Belastung erkennen läßt, was die Angabe einer Obergrenze oder sonstige Kriterien erfordert, die das Erhöhungsrisiko eingrenzen. Das gilt für eine antezipierte Zustimmung ebenso wie für die Unterwerfung unter einen Mehrheitsbeschluss. Im konkreten Fall wurden die Anleger von der Anlagegesellschaft auf Zahlung eines Nachschusses in Anspruch genommen. Der Nachschuss wurde von der Gesellschafterversammlung mehrheitlich beschlossen. Der BGH wies - anders als die Vorinstanzen - die Zahlungsklage ab. Nach Ansicht des BGH fehlte es an der Bestimmung einer Obergrenze für den im Gesellschaftsvertrag grundsätzlich vorgesehenen Nachschuss.

Beurteilt man die Auswirkungen in der Praxis, so ist der Anleger keineswegs aus dem Schneider: kann der Fonds, dem er sein Geld anvertraut hat, nicht mittels Finanzspritze am Leben erhalten werden, so droht der Totalverlust der Anlage. Ist der Anleger nicht etwa als Kommanditist beteiligt, sondern haftet er unmittelbar für Darlehen der Gesellschaft als Gesellschafter bürgerlichen Rechts (GbR), so wird sich das finanzierende Kreditinstitut früher oder später evtl. bei ihm schadlos halten. In diesem Zusammenhang wird dann oftmals allerdings die Frage der Wirksamkeit der Darlehensverbindlichkeiten virulent (Stichwort: Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz etc.)
Quelle Quelle: Nachschusspflicht des Gesellschafters einer Publikumsgesellschaft


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Hamburg, den 07.12.2005

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