BGH ändert seine Rechtsprechung zum Haustürwiderruf
BGH, Urteil vom 12.12.2005 - II ZR 327/04 -
Nach bisheriger Rechtsprechung konnte sich der Vertragspartner darauf zurück ziehen, nicht gewusst zu haben, dass ein Vertrag durch einen Vermittler in einer Haustürsituation abgeschlossen oder angebahnt wurde. Dies genügte dem BGH, um eine Widerrufsmöglichkeit nach dem Haustürwiderrufsgesetz (jetzt geregelt in § 355 BGB) zu verneinen. Der EuGH hat jedoch mit Urteil vom 25.10.2005 (C-229/04 - WM 2005, 2086, 2088 f.) entschieden, die Anwendung der entsprechenden Richtlinie 85/577/EWG könne nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Gewerbetreibende wusste oder hätte wissen müssen, dass der Vertrag in einer Haustürsituation i.S.v. Art. 1 der Richtlinie geschlossen wurde.
Der BGH musste nunmehr seine anderslautende Rechtsprechung korrigieren und urteilte im Leitsatz: "Nach richtlinienkonformer Auslegung des § 1 HaustürWG muss ein Vertragspartner, der nicht selbst die Vertragsverhandlungen führt, von der in der Person des Verhandlungsführers bestehenden Haustürsituation keine Kenntnis haben. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob den Vertragspartner an seiner Unkenntnis ein Verschulden trifft. Vielmehr ist § 1 HaustürWG immer dann anwendbar, wenn objektiv eine Haustürsituation bestanden hat."
Aus Sicht der Verbraucher ist diese Entscheidung zu begrüßen. Sie wird jedoch nur für laufende Verfahren Bedeutung erlangen. Für rechtskräftig entschiedene Fälle werden aber Amtshaftungsansprüche diskutiert.
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