Das Grundsatzurteil des BGH schafft endlich Klarheit: Die Regelverjährungsfrist von drei Jahren läuft auch für solche Schadensersatzansprüche, die schon vor dem 01.01.2002 bestanden haben, erst bei positiver Kenntnis bzw. grobfahrlässiger Unkenntnis des Anspruchsinhabers an. Die bislang kontrovers diskutierte Frage, wie die entsprechenden Überleitungsvorschriften zum Schuldrechtsmodernisierungs-gesetz auszulegen sind, ist damit beantwortet. Bedeutsam ist dies auch für eine Reihe von Fällen im Zusammenhang mit Anlageberatung, Anlagevermittlung und Prospekthaftung.
Im Einzelnen:
Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte über die Verjährung eines Bereicherungsanspruchs im Zusammenhang mit Darlehen zur Finanzierung einer Eigentumswohnung zu entscheiden. In dem zugrunde liegenden Fall erteilten die Kläger einer Treuhänderin, die nicht über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz verfügte, in einem Treuhandvertrag eine umfassende Vollmacht zum Abschluss sämtlicher für den Erwerb der Eigentumswohnung erforderlichen Verträge. Die Treuhänderin schloss für die Kläger 1996 zunächst einen Darlehensvertrag zur Zwischenfinanzierung des Kaufpreises. Dieser wurde durch einen weiteren von der Treuhänderin namens der Kläger abgeschlossenen Darlehensvertrag abgelöst. Nur bei Abschluss des Endfinanzierungsdarlehens lag der Beklagten eine notarielle Ausfertigung der umfassenden Vollmacht vor. Mit der Klage verlangen die Kläger die an die Beklagte erbrachten Leistungen zurück. Die Beklagte beruft sich auf Verjährung. Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben.