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BGH entscheidet zu Prospekthaftungsansprüchen bei Windenergiefonds

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BGH entscheidet zu Prospekthaftungsansprüchen bei Windenergiefonds

BGH, Beschluss vom 14.01.2008 - II ZR 85/07 -


Der BGH bestätigt mit aktuellem Beschluss die Entscheidung des OLG Hamm vom 29.03.2007 (27 U 121/05), das einen Prospektmangel darin sah, dass von den Windgutachtern geforderte Sicherheitsabschläge im Prospekt unberücksichtigt geblieben sind. Im Leitsatz:

"Der Prospekt, mit dem für den Beitritt zu einer Windpark-Beteiligungsgesellschaft geworben wird, muss - auch - im Bereich der für die Beitrittsentscheidung des Anlegers wesentlichen Frage der Winderträge, und damit letztlich der Rentabilität der Anlage, die Interessenten richtig und vollständig informieren. Daran fehlt es, wenn in dem Prospekt verschwiegen wird, dass in den Gutachten über die im Prospekt dargestellten prognostizierten Winderträge jeweils ein Sicherheitsabschlag empfohlen worden ist."

Hierzu der BGH in den Beschlussgründen näher:

"Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass, was auch das Berufungsgericht nicht in Zweifel zieht, die drei Windgutachten als solche fachlich zutreffend erstellt sind. Der Mangel des Prospekts liegt vielmehr darin, dass in ihm verschwiegen wird, dass in jedem der drei eingeholten Gutachten von dem fachlich zutreffend ermittelten Windertrag jeweils ein Sicherheitsabschlag (einmal 15 % und zweimal 10 %) empfohlen worden ist. Demgegenüber vermittelt der Prospekt den Eindruck, als ob die dort für die einzelnen Gutachten genannten Winderträge von den Gutachtern jeweils abschließend als prognostizierte Erträge dargestellt worden seien und die Prospektverantwortlichen sozusagen als eigene Maßnahme zur größtmöglichen Absicherung der Prognose ihrerseits eigenständig einen zusätzlichen 3 %-igen Abschlag auf das niedrigste bzw. ca. 8 % bzw. ca. 16 % bei den beiden anderen Gutachten vorgenommen hätten. Tatsächlich lag dieser 3 %-ige Abschlag bei zwei Gutachten 7 % bzw. 2 % unter dem von dem jeweiligen Gutachter empfohlenen Sicherheitsabschlag und bei dem dritten Gutachten nur geringfügig darüber. Durch die Darstellung im Prospekt wurde den Anlageinteressenten damit eine vorsorglich von den Prospektherausgebern prognostizierte Sicherheit vorgespiegelt, die jedenfalls von zwei der drei Gutachten nicht gedeckt war."



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Hamburg, den 10.06.2008

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