Der Kläger beteiligte sich Ende 1999 über die Beklagte, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, als Treuhandkommanditistin an der CINERENTA Gesellschaft für internationale Filmproduktion mbH & Co. Dritte Medienbeteiligungs KG in Höhe von 50.000 DM zuzüglich 5 % Agio. Zur Begrenzung des wirtschaftlichen Risikos aus der Filmvermarktung war im Emissionsprospekt vorgesehen, dass für einen Anteil von 80 % der Produktionskosten Ausfallversicherungen abge-schlossen werden sollten. Nachdem Produktionen nicht den erwünschten wirtschaftlichen Erfolg hatten, erwies sich der Versicherer, die New England International Surety Inc., nach Eintreten der Versicherungsfälle als zahlungsunfähig. Der Kläger, der sich unter Berücksichtigung von Ausschüttungen von seiner Beteiligung lösen möchte, stützt seine Klage in der Revisionsinstanz nur noch auf die Behauptung, die Beklagte habe ihn unter Verletzung ihrer Pflichten als Treuhänderin nicht darüber unterrichtet, dass die Risiken im Zusammenhang mit dem Abschluss von Erlösausfallversicherungen nicht richtig dargstellt worden seien, und dass aufgrund einer besonderen Vereinbarung an ein Vertriebsunternehmen eine Provision von 20 % gezahlt worden sei, obwohl für die Vermittlung des Eigenkapitals im Prospekt lediglich 7 % und das Agio von 5 % vorgesehen gewesen sei. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Der III. Zivilsenat, bei dem Verfahren weiterer Anleger zu demselben Filmfonds anhängig sind, hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.