Aufklärungspflicht über "weiche Kosten"BGH, Urteil vom 29.05.2008 - III ZR 59/07 - |
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz hat der III. Zivilsenat angenommen, dass die Beklagte nicht verpflichtet war, den Kläger über das Ausmaß der durch seine Beteiligung einzugehenden Risiken – über den Prospekt hinaus – gesondert aufzuklären. Er hat auch befunden, dass sich auf die kriminalpolizeiliche Niederschrift der Aussage eines inzwischen verstorbenen Zeugen allein nicht stützen lässt, dass es im Zeitpunkt der Zeichnung der Anlage nicht realistisch gewesen wäre, eine Erlösausfallversicherung mit einem seriösen Versicherungsunternehmen abzuschließen. Anders als das Berufungsgericht hat es der III. Zivilsenat indes auf der Grundlage des im Revisionsverfahren zu berücksichtigenden Sachverhalts für möglich gehalten, dass die Beklagte den Kläger über besondere Vereinbarungen der Komplementärin mit einem bestimmten Vertriebsunternehmen zu unterrichten hatte. Nach dem Vorbringen des Klägers erhielt dieses Unternehmen, an dem ein Gesellschafter beteiligt war, der auch Gesellschafter der Komplementärin der Fondsgesellschaft gewesen ist, für den Vertrieb eine Provision von 20 %, ohne dass sich dies aus dem Prospekt ergab. Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag für unerheblich gehalten, weil die Mittel, die nach dem Investitionsplan für Produktionen vorgesehen gewesen seien, nicht geschmälert worden seien und weil die Komplementärin, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritte habe heranziehen dürfen, befugt gewesen sei, die fraglichen Provisionen aus den ihr zustehenden Vergütungen zu bezahlen. Demgegenüber hat der Senat befunden, dass die Komplementärin auch im Bereich so genannter Weichkosten nicht ohne weiteres nach ihrem Belieben die für die Vergütung des Eigenkapitalvertriebs vorgesehenen Mittel aufstocken und aus Budgets finanzieren darf, die für andere Aufgaben vorgesehen sind. Darüber hinaus müsse ein Prospekt darüber aufklären, wenn ein bestimmtes Unternehmen, an dem ein Gesellschafter der Komplementärin maßgeblich beteiligt sei, in beachtlichem Umfang mit dem Eigenkapitalvertrieb zu besonderen Konditionen betraut werde. Habe hiervon auch die Treuhandkommanditistin Kenntnis, müsse sie den Anleger im Zusammenhang mit seinem Beitritt hierüber unterrichten. Der III. Zivilsenat hat auch entschieden, dass mögliche Ansprüche des Klägers nicht verjährt seien; die im Treuhandvertrag enthaltene Verjährungsregelung für Schadensersatzansprüche von Anlegern sei unwirksam, weil mit ihr eine unzulässige Freizeichnung von grobem Verschulden der Treuhandkommanditistin verbunden sei. Das Berufungsgericht hat im weiteren Verfahren die notwendigen tatsächlichen Feststellungen zu treffen. Ob der Beklagten im Rahmen der Mittelverwendungskontrolle Fehler unterlaufen sind, ist nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens gewesen. |
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Quelle: BGH Pressemitteilung Nr. 99/2008![]() | Rechtsanwalt Markus Wiegmann |
![]() | Rechtsanwalt Volkmar Meyhöfer |
![]() | Rechtsanwalt Dr. Ulf Hellmann-Sieg |