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Bank muss über Rückvergütungen (kick-back) aufklären

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Bank muss über Rückvergütungen (kick-back) aufklären

BGH, Urteil vom 20.01.2009 - XI ZR 510/07


Allgemeiner Ansicht entsprechend muss im Rahmen der Anlagevermittlung über Innenprovisionen ungefragt aufgeklärt werden, wenn diese 15% und mehr ausmachen. Unabängig davon müssen die tatsächlich erfolgtern Angabven zutreffend sein. Die 15%-Grenze gilt jedoch nicht im Rahmen der Anlageberatung. Dies hat der BGH mit Urteil vom 20.01.2009 (Az.: XI ZR 510/07) ausdrücklich klargestellt:

"Aufgrund des Beratungsvertrags war die Beklagte verpflichtet, den Kläger darüber aufzuklären, dass sie von der C. für die Vermittlung der Fondsanteile das Agio in voller Höhe bekam. Für die Berater der Beklagten bestand danach ein ganz erheblicher Anreiz, Anlegern gerade eine Fondsbeteiligung der C. zu empfehlen. Darüber und den damit verbundenen Interessenkonflikt musste die Beklagte den Kläger im Rahmen des Beratungsgesprächs informieren, um ihn in die Lage zu versetzen, das Umsatzinteresse der Beklagten einschätzen und beurteilen zu können, ob die Beklagte und ihr Berater die Fondsbeteiligung nur deshalb empfahlen, weil sie selbst daran verdienten (vgl. Senatsurteil BGHZ 170, 226, 234 f. Tz. 23). Das gilt vorliegend umso mehr, als der Interessenkonflikt noch dadurch gesteigert wurde, dass die Beklagte für die Übernahme einer Platzierungsgarantie eine Vergütung von weiteren 3% des Kommanditkapitals erhielt und für ihre Gebietsfilialen, die die für sie festgelegten Platzierungsquoten zu 100% erfüllten, von der C. eine zusätzliche Vermittlungsgebühr von 100.000 € gezahlt wurde. Durch dieses gesteigerte Anreizsystem bestand eine erhöhte Gefahr, dass die im Kundeninteresse zu erfolgende anleger- und objektgerechte Beratung nicht oder nur unzureichend vorgenommen wurde."



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Hamburg, den 15.05.2009

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